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§ 46 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 46

(1) Ein neues Schiffszertifikat ist auszustellen, wenn das Schiff auf ein anderes Registerblatt übertragen wird oder wenn der Eigentümer es beantragt.

(2) In das neue Schiffszertifikat sind nur die zur Zeit seiner Ausstellung gültigen Eintragungen im Schiffsregister aufzunehmen.

(3) Wird das neue Schiffszertifikat an Stelle eines abhandengekommenen ausgestellt, so ist dies im Ausfertigungsvermerk anzugeben.

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