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§ 46 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Die Delegiertenversammlung

§ 46

(1) Die Delegiertenversammlung hat aus 72 Mitgliedern zu bestehen, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat.

(2) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind mit den nach den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes, BGBl. I Nr. 111/2001, gewählten Mitgliedern der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer personengleich. Die Wahl der Delegierten der Österreichischen Apothekerkammer ist daher gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Gehaltskasse.

(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:

  1. 1. die Wahl des Vorstandes der Gehaltskasse,
  2. 2. die Wahl der Obleute und der Obmannstellvertreter,
  3. 3. die Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses,
  4. 4. die Beschlussfassung über die Verwaltung des Reservefonds,
  5. 5. die Beschlussfassung über die Richtlinien über Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und dessen Verwaltung,
  6. 6. die Beschlussfassung über die Richtlinien über die Leistungen an Apothekenbetriebe gemäß § 39 Abs. 1,
  7. 7. die Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstandes,
  8. 8. die Beschlussfassung über die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau,
  9. 9. die Entgegennahme des Berichtes des Kontrollausschusses über die Gebarung der Obleute und des Vorstandes,
  10. 10. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes der Obleute und des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung für diese Organe,
  11. 11. die Verfügung über das Vermögen der Gehaltskasse,
  12. 12. die Beschlussfassung über die Antragstellung auf Verlust der Funktion und auf Vertrauensentzug.
  13. 13. die Beschlussfassung darüber, ob in jeder der Abteilungen aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder ein Beisitzer für die Obleutekonferenz nominiert wird,
  14. 14. die Wahl der Beisitzer für die Obleutekonferenz,
  15. 15. die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühren (Entschädigung für Zeitversäumnis und Mühewaltung) und
  16. 16. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung.

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