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§ 46 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

5. Teil

Zusätzliche Bestimmungen für Versandbehälter

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Gesamtzahl der Versandbehälter

§ 46.

(1) Neben befüllten Versandbehältern dürfen nach Maßgabe des Abs. 2 entleerte Versandbehälter gelagert werden. Befüllte und entleerte Versandbehälter müssen, außer im Fall der Aufstellung in einem Flaschenschrank gemäß § 59 Abs. 2, in jeweils voneinander getrennten Gruppen gelagert werden.

(2) Die Gesamtzahl der befüllten Versandbehälter darf nur so groß sein, dass die von der Behörde im Einzelfall genehmigte Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) nicht überschritten wird. Die Summe der auf den befüllten und den entleerten Behältern eingestempelten Füllgewichte darf nicht größer sein als das Doppelte dieser Gesamtfüllmenge.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037691

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