Pflichten der außerordentlichen Mitglieder
§ 45.
Die außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten und die vorgeschriebenen Umlagen und sonstige Beiträge zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40213971
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