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§ 45 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

2. Abschnitt – Anzeige- und Signalgeräte

§ 45. Windrichtungsanzeiger

(1) Auf jedem Zivilflugplatz muß mindestens ein aus der Luft und von den Bewegungsflächen sichtbarer Windrichtungsanzeiger (Windsack) vorhanden sein, dessen Standort frei von Objekten sein muß, welche die Windströmung stören könnten. Der Mast des Windrichtungsanzeigers muß 6 bis 8 m hoch sein und im Mittelpunkt eines weißen beziehungsweise bei Schneelage entsprechend kontrastgefärbten, 1,2 m breiten Kreisringes stehen, dessen äußerer Durchmesser 15 m beträgt.

(2) Der Windsack muß die Form eines 3,6 m langen Kegelstumpfes haben, dessen größere Öffnung 0,9 m und dessen kleinere Öffnung 0,5 m im Durchmesser aufweist. Er muß frei beweglich auf der Mastspitze angebracht und so beschaffen sein, daß er die Richtung des Bodenwindes und die Windgeschwindigkeit ungefähr anzeigt. Der Mast muß durch 1 m breite, der Windsack durch 0,7 m breite, abwechselnd rote und weiße Querstreifen gekennzeichnet sein.

(3) Für den Nachtflugbetrieb müssen Beleuchtungseinrichtungen für den Windrichtungsanzeiger vorhanden sein.

Schlagworte

Anzeigegerät

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147987

alte Dokumentnummer

N9197249382J

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