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§ 45 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Beitragsverhältnis; Vorauszahlungen.

§ 45.

In den Bescheiden über die Verpflichtung zu Beitragsleistungen gemäß § 44 Abs. 1 und 2 ist jedenfalls zugleich auch das Beitragsverhältnis der als beitragspflichtig erklärten Parteien festzusetzen. Vorauszahlungen auf die zu leistenden Beiträge können nach Maßgabe des Baufortschrittes, nötigenfalls während des Baues, aufgetragen werden. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob den Beitragspflichtigen schon aus den zunächst in Angriff genommenen oder erst aus späteren, im Rahmen des festgestellten Entwurfes liegenden Arbeiten die im § 44 vorgesehene Zuwendung eines Vorteiles oder Abwendung eines Nachteiles erwächst.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141179

alte Dokumentnummer

N8199747107L

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