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§ 45 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

5. Hauptstück

Übergangsbestimmungen

§ 45

(1) Bis spätestens 15. Dezember 2012 hat der Vorstand der Österreichischen Tierärztekammer die erstmalige Wahl der Delegierten nach dieser Verordnung anzuordnen.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 5 sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit spätestens drei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung namhaft zu machen. Liegt keine entsprechende Nominierung vor, bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit bis zur Nominierung eine/einen rechtskundigen Bedienstete/Bediensteten des Kammeramtes, je eine Person aus dem Kreis der Mitglieder der Abteilung der Selbständigen und der Angestellten sowie drei Personen aus dem Kreis der Delegiertenversammlung als provisorische Mitglieder.

(3) Wird während des Übergangszeitraumes des § 83 Abs. 2 TÄKamG von der Delegiertenversammlung ein neuer Vorstand gewählt, gilt § 38 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass statt der Stimmgewichtung nach § 15 Abs. 7 TÄKamG die Stimmgewichtung nach § 36 Abs. 6 Tierärztegesetz zu erfolgen hat.

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