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§ 45 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2008

Bemessungsgrundlagen

§ 45

(1) Bemessungsgrundlagen der Hafenentgelte sind

  1. 1. für das Ufergeld die Menge der umgeschlagenen Güter in Tonnen;
  2. 2. für das Winterstands- und Liegegeld:
  1. a) bei den für Gütertransporte bestimmten Fahrzeugen deren größte Tragfähigkeit in Tonnen; die Tragfähigkeit ist aus dem Eichschein zu entnehmen; ist ein solcher nicht ausgestellt, so ist die Bemessungsgrundlage in Kubikmeter wie folgt zu berechnen: größte Länge mal größte Breite mal Seitenhöhe (gemessen auf halber Schiffslänge vom Hauptdeck bis zum Kiel) mal dem Koeffizienten 0,5;
  2. b) bei den nicht für Gütertransporte bestimmten Fahrzeugen deren größte Wasserverdrängung bei tiefster zugelassener Eintauchung; diese bemisst sich in Kubikmeter und ist aus dem Eichschein zu entnehmen. Der letzte Satz der lit. a gilt entsprechend;
  3. c) bei Schwimmkörpern die von ihnen eingenommene Wasserfläche; diese ist in Quadratmeter als Produkt aus größter Länge und größter Breite zu berechnen;
  1. 3. für das Liegegeld außerdem die Liegezeit in Tagen.

    Bei den Berechnungen nach Z 1 bis 3 sind angefangene Maßeinheiten (Tonnen, Kubikmeter oder Quadratmeter) nicht zu berücksichtigen. Angefangene Tage sind als ganze Tage zu rechnen.

(2) Bei Fahrzeugen, deren größte Wasserverdrängung unter einem Kubikmeter liegt, ist abweichend von Abs. 1 Z 4 das Winterstands- und Liegegeld für einen Kubikmeter zu berechnen.

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