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§ 45 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Nummernzuteilung

§ 45

(1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber und Dienstleister, die ein entsprechendes Realisierungskonzept für einen Telefonauskunftsdienst vorlegen.

(2) Antragsberechtigten sind maximal zwei Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 118 zuzuteilen.

(3) Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 118 für Telefonauskunftsdienste sind beginnend mit den Ziffernkombinationen 20 bis 69 und 80 bis 89 zwei- oder dreistellig zuzuteilen.

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