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§ 45 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

§ 45.

(1) Eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 ist am Beginn der mündlichen Diplomprüfung abzunehmen.

(2) Wird die zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist die Diplomprüfung abzubrechen.

(3) Bei positiver Beurteilung von zusätzlichen Teilprüfungen in Teilgebieten ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß § 25 Abs. 4 zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143499

alte Dokumentnummer

N8199959947L

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