Feststellungsanträge
§ 45.
(1) Wer einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines Gebrauchsmusters oder einer ausschließlichen Lizenz beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren weder ganz noch teilweise unter das Gebrauchsmuster fällt.
(2) Der Inhaber eines Gebrauchsmusters oder einer ausschließlichen Lizenz kann gegen jemanden, der einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren ganz oder teilweise unter das Gebrauchsmuster fällt.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß ein zwischen denselben Parteien früher anhängig gemachtes Verletzungsverfahren, welches dasselbe Gebrauchsmuster und denselben Gegenstand oder dasselbe Verfahren betrifft, noch anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) Der Antrag kann sich nur auf ein einzelnes Gebrauchsmuster beziehen. Mit dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung des Gegenstandes oder des Verfahrens und erforderlichenfalls Zeichnungen in vier Ausfertigungen zu überreichen. Eine Ausfertigung dieser Beschreibung, gegebenenfalls samt Zeichnungen, ist der Endentscheidung anzuheften.
(5) Bei der Beurteilung des Schutzbereiches des Gebrauchsmusters, das Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist, hat das Patentamt den Inhalt des Anmeldeaktes und den von den Parteien nachgewiesenen Stand der Technik zu berücksichtigen.
(6) Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt hat.
(7) Im übrigen gelten für das Feststellungsverfahren die Bestimmungen über das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung (§ 36).
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