4. Abschnitt
Sachverständige Prüfer Voraussetzungen
§ 45
(1) Sachverständige Prüfer müssen zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sein.
(2) Für die Bestellung zum sachverständigen Prüfer für einen Prüfungsgegenstand müssen nachstehende Voraussetzungen gegeben sein:
- 1. a) allgemeine und gegebenenfalls zusätzlich infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse;
- b) Kenntnisse über die Pflichten von sachverständigen Prüfern;
- 2. eine zehnjährige berufliche Tätigkeit, für die die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse oder infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse eine Voraussetzung bildet, in verantwortlicher Position; eine fünfjährige Tätigkeit genügt, wenn die Bewerberin/der Bewerber
- a) als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder eine Ausbildung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen hat oder
- b) über mindestens 26 Wochen als Lehrkraft in einer Schulungseinrichtung tätig war;
- 3. volle Geschäftsfähigkeit;
- 4. körperliche und geistige Eignung;
- 5. Zuverlässigkeit;
- 6. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.
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