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§ 45 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

§ 45.

Unbeschadet des § 15 Abs. 1 muss die Eignung spätestens

  1. 1. bei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
  2. 2. bei einstufigen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe und
  3. 3. bei zweistufigen Verfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist
  1. vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206604

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