7. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft
§ 45
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)