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§ 45 BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

§ 45.

(1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(1a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, personenbezogene Daten wie Lichtbilder in der Reihenfolge

  1. 1. aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der jeweils geltenden Fassung),
  2. 2. aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – EID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b des EGovernment-Gesetzes – EGovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der jeweils geltenden Fassung),
  3. 3. aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung),
  4. 4. aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFAVerfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, in der jeweils geltenden Fassung)

(1b) Sofern in den Beständen nach Abs. 1a Z 1 bis 4 kein Lichtbild vorhanden ist, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin verpflichtet, das Lichtbild dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beizubringen. Für die Anforderungen an die beizubringenden Lichtbilder gelten die Bestimmungen der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, in der jeweils geltenden Fassung.

(1c) Die automationsunterstützte Übernahme der Lichtbilder gemäß Abs. 1a ist erst möglich, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Verordnung festzustellen. Die entsprechende Verordnung kann vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, darf jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(5) Der Österreichische Behindertenrat entsendet die Vertretung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Für jede Vertretung ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

(6) Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40263950

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