vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 459 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Behandlung der Anmeldungsbogen

§ 459

(1) Die Anmeldungsbogen sind einzeln mit dem Eingangsvermerk zu versehen, in das Nc-Register einzutragen und dem Fachdienst im Grundbuch zu übergeben. Wenn der Anmeldungsbogen ein Grundbuchsstück ist (§ 448 Abs. 2), hat der Fachdienst im Grundbuch ihn in das Tagebuch einzutragen.

(2) Die bücherliche Durchführung von Veränderungen nach den §§ 15 ff. LiegTeilG kann, wenn dies zweckmäßig ist, unter einer einzigen Tagebuchzahl in einem einzigen Grundbuchsbeschluß erledigt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte