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§ 459 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

b) vor dem Verfalle;

§ 459

Ohne Bewilligung des Pfandgebers darf der Gläubiger das Pfandstück nicht benützen; er muß es vielmehr genau bewahren, und, wenn es durch sein Verschulden in Verlust geräth, dafür haften. Geht es ohne sein Verschulden verloren, so verliert er deßwegen seine Forderung nicht.

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