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§ 44b EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2022

Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

§ 44b.

(1) Das Ausschreibungsvolumen für gemeinsame Ausschreibungen gemäß § 44a beträgt jährlich mindestens 20 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.

(2) Gemeinsame Ausschreibungen für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen sind von der EAG‑Förderabwicklungsstelle zumindest einmal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40249508

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