Ein- und Ausgangsbücher
§ 44
(1) Wer Obstwein erzeugt, in Behältnissen über 60 Liter in Verkehr bringt oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 Liter erstmalig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen. Die Bücher sind so zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen.
(2) Die Ein- und Ausgangsbücher sind samt allen sonstigen Urkunden wie Geschäftspapiere, Frachturkunden oder Lieferscheine fünf Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Rechtsvorschriften, die für die Aufbewahrung der Urkunden eine längere Frist vorsehen, bleiben unberührt.
(3) Die Ein- und Ausgangsbücher sind auf Verlangen dem Bundeskellereiinspektor vorzulegen.
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