5. Hauptstück
Strafbestimmungen Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldstrafen
§ 44.
(1) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 45. Die Cybersicherheitsbehörde hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs. 1 oder 4 anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Cybersicherheitsbehörde einen jährlichen Bericht über eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren sowie die Gründe für die Nichteinleitung oder Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren nach standardisierten Vorgaben bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, die Cybersicherheitsbehörde über von Amts wegen eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs. 1 oder 4 zu informieren.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 Abs. 1 und 4 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft aufgrund
- 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft,
- 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft zu treffen, oder
- 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft
- innehaben.
(4) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 Abs. 1 und 4 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 3 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat.
(5) Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ist abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängt wird.
(6) Bei der Strafbemessung sind insbesondere die in § 39 Abs. 7 genannten Umstände zu berücksichtigen.
(7) Hat die Datenschutzbehörde bereits eine Geldbuße gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO für einen Verstoß verhängt, darf die Bezirksverwaltungsbehörde keine Geldstrafe nach dem vorliegenden Bundesgesetz verhängen, wenn dem Verstoß dasselbe Verhalten zu Grunde liegt, das Gegenstand der Geldbuße nach Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO war.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20013065
Dokumentnummer
NOR40273905
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