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§ 44 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Diplom

§ 44

(1) Über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz ist ein Diplom gemäß dem Muster derAnlage 20 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Diplome nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.

(2) Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

(3) Das Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.

(4) Das Diplom ist den Absolventen/-innen durch den/die Direktor/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Diplomprüfungsprotokoll zu vermerken.

(5) Das Diplom ist in Kopie oder elektronischer Form

  1. 1. von der Direktion oder
  2. 2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder
  3. 3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau

    mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Diplomprüfung aufzubewahren.

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