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§ 44 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Ergebnis der Eignungsprüfung

§ 44.

(1) Vor dem Test ist vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.

(2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:

  1. 1. die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte Punktezahl,
  2. 2. die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare Höchstpunktezahl und
  3. 3. die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.

(4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn

  1. 1. eine Planstelle
  1. a) desselben Ressorts besetzt werden soll oder
  2. b) eines anderen Ressorts besetzt werden soll und beide Eignungsprüfungen von derselben Dienststelle durchzuführen sind oder die Eignungsprüfung gemäß einer im Hinblick auf § 41 mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung durchgeführt wird,
  1. 2. für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen und dieselbe Gewichtung der Punktewerte gelten und
  2. 3. die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40265320

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