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§ 44 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

Datenschutz und -übermittlung

§ 44.

(1) Die gemäß dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten sind von der AMA besonders zu schützen, um die Vertraulichkeit der von den Marktteilnehmern gemeldeten Daten sicherzustellen. Sie dürfen unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur zur Erfüllung der Informationspflichten gegenüber der Europäischen Union an die Europäische Kommission übermittelt werden. Eine Weiterverwendung innerhalb der AMA ist nur für Zwecke der Markt- und Preisberichterstattung zulässig.

(2) Zur Ausführung von durch EU-Recht und nationales Recht übertragenen Aufgaben der Bundesanstalt Statistik Austria übermittelt die AMA auf Verlangen die gemäß dieser Verordnung erhobenen einzelbetrieblichen Daten, detaillierte Metadaten sowie die erfasste Betriebsmasse (Stammdaten) für statistische Zwecke in elektronischer Form und ohne Kostenabgeltung an die Bundesanstalt Statistik Austria.

(3) Die gemäß dieser Verordnung erhobenen Daten sind von der AMA

  1. 1. der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen für Forschungszwecke und zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen in anonymisierter einzelbetrieblicher Form zu übermitteln; wenn für die Verarbeitung von Daten für diese Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, nachweislich ein Personenbezug erforderlich ist, kann die AMA die Daten in personenbezogener Form übermitteln,
  2. 2. dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur erforderlichen Beurteilung der Marktlage, der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen sowie zur Erfüllung des Berichtwesens als aggregierte Daten oder in anonymisierter einzelbetrieblicher Form und
  3. 3. anderen öffentlichen Stellen im Sinne des § 4 Z 1 Informationsweiterverwendungsgesetz, BGBl. I Nr. 135/2005, als aggregierte Daten
  1. zu übermitteln. Die Weitergabe von Daten durch die AMA im Rahmen der Markt- und Preisberichterstattung ist immer möglich. Für allfällige Zusatzauswertungen durch die AMA ist eine Vereinbarung gemäß § 28b AMA-Gesetz notwendig.

(4) Aufgrund der besonderen Sensibilität der gemäß § 10 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 2 und 6, § 15 Abs. 2 und 7, § 18 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3 bis 5, § 28 und § 38 Abs. 2 gemeldeten Preisinformationen ist unbeschadet Abs. 2 eine Weitergabe dieser Daten in personenbezogener Form an andere nicht zulässig. Ebenso hat die AMA sicherzustellen, dass unbeschadet Abs. 2 die sonstigen Datensätze dieser Unternehmen so weit anonymisiert werden, dass nicht auf die Identität des einzelnen Unternehmens geschlossen werden kann.

Schlagworte

Datenübermittlung, Marktberichterstattung

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235864

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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