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§ 442 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Wechsel des Aktenzeichens bei der Übertragung aus einem Handelsregister in ein anderes

§ 442

Wenn eine Firma aus einer Abteilung des Handelsregisters in eine andere Abteilung dieses Registers oder auf ein neues Registerblatt übertragen werden muß, ist der Akt fortzuführen (§ 384); das alte Aktenzeichen ist durch das der neuen Eintragung entsprechende zu ersetzen.

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