vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 43 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Vorschriften für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe, auf die das Freibord-Übereinkommen keine Anwendung findet

§ 43.

(1) Auf die in § 41 Abs. 2 genannten Schiffe sind die Bestimmungen der Anlage I zu diesem Übereinkommen sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Schiffe ist auf Grund einer Besichtigung in sinngemäßer Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. a des Freibord-Übereinkommens von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft ein Mindestfreibord festzusetzen und ein Freibord-Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

(3) Die in Abs. 1 genannten Schiffe sind in Abständen von fünf Jahren einer Besichtigung in sinngemäßer Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. b des Freibord-Übereinkommens und alljährlich einer Überprüfung in sinngemäßer Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. c des Freibord-Übereinkommens zu unterziehen.

(4) Schiffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn an ihnen eine Freibordmarke gemäß Abs. 6 oder 7 dauerhaft und deutlich sichtbar angebracht ist und sie ein Freibord-Zeugnis ausgestellt erhielten bzw. dieses Zeugnis auf Grund der Untersuchungen und Überprüfungen gemäß Abs. 3 als verlängert gilt. Ergeben die Untersuchungen und Überprüfungen Mängel, die die Seetüchtigkeit des Schiffes beeinträchtigen, ist das Zeugnis bis zur Behebung der Mängel zu entziehen.

(5) Schiffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur in dem Fahrtbereich verkehren, der in dem in Abs. 2 genannten Freibord-Zeugnis angeführt ist.

(6) Frachtschiffe im Sinne des Abs. 1 erhalten eine Freibordmarke nach Festsetzung des Mindestfreibords. Die Freibordmarke dieser Schiffe besteht aus dem Deckstrich und einem senkrechten Strich, von dem die Freiborde für Sommer und Winter sowie der Frischwasser-Freibord abgesetzt werden. Diese Freibordmarke ist mittschiffs an beiden Schiffsseiten anzubringen.

(7) Fahrgastschiffe im Sinne des Abs. 1 erhalten die Freibordmarke auf Grund der Leckrechnung in sinngemäßer Anwendung des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages.

(8) Nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines in Abs. 1 genannten Schiffes dürfen an seiner Bauausführung, seiner Maschinenanlage, seiner Ausrüstung, seiner allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat, keine Änderungen vorgenommen werden.

(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 müssen sich auch die in Abs. 1 genannten Schiffe nach den Regeln richten, die in der Anlage II des Freibord-Übereinkommens für Zonen, Gebiete und Jahreszeiten festgelegt sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148956

alte Dokumentnummer

N9198151000J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)