Inhalt der Landeswahlvorschläge
§ 43.
(1) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:
- 1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
- 2. die Landesparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Landeswahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, und zumindest eine Regionalparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens zwölf oder doppelt so vielen Bewerbern, wie in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises Abgeordnete zu wählen sind, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufs, der Adresse (Hauptwohnsitz, bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers, wobei ein Bewerber nicht auf mehreren Regionalparteilisten gleichzeitig aufscheinen darf;
- 3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 41 erfüllen muss.
(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der jeweiligen Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Landeswahlvorschläge unverzüglich der Bundeswahlbehörde und den anderen Landeswahlbehörden zu übermitteln. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 49 veröffentlichten Landeswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Bundeswahlbehörde und den anderen Landeswahlbehörden ungesäumt bekanntzugeben.
(4) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises in der Höhe von 435 Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des Wahlvorschlages (Abs. 1) bei der Landeswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR40250837
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