§ 43 NISG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Datenübermittlung

§ 43.

(1) Die Cybersicherheitsbehörde, der Bundesminister für Inneres, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten sind ermächtigt, die aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten

  1. 1. einander für Zwecke der ihnen nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben,
  2. 2. den Mitgliedern der OpKoord (§ 14) für Zwecke der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben,
  3. 3. an militärische Behörden für Zwecke der militärischen Landesverteidigung gemäß Art. 79 Abs. 1 BVG, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist,
  4. 4. an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist,
  5. 5. an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, sowie
  6. 6. an jene Behörden, die in Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie (EU) 2022/2557 innerstaatlich als zuständige Behörden benannt oder eingerichtet wurden und an sonstige inländische Behörden, soweit dies jeweils eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben ist,
  1. zu übermitteln.

(2) Die Cybersicherheitsbehörde ist berechtigt, Daten gemäß § 42 Abs. 2 bis 5 an ausländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Polizeikooperationsgesetzes (PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, sowie an Organe der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe zu übermitteln.

(3) Die Cybersicherheitsbehörde ist zudem berechtigt, Daten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz verarbeitet, an wesentliche und wichtige Einrichtungen und mit diesen im Rahmen des Schutzes ihrer Netz- und Informationssysteme zusammenarbeitende Dritte sowie an sonstige Einrichtungen, die von einem Risiko oder Cybersicherheitsvorfall betroffen sind, an CSIRTs zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1, an die ENISA gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, § 29 Abs. 5 und § 34 Abs. 5, an die zentralen Anlaufstellen der von einem erheblichen Cybersicherheitsvorfall betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß § 34 Abs. 5, an die zuständigen Behörden in der Europäischen Union gemäß § 22, an die Europäische Kommission gemäß § 8 Abs. 10 und an die Europäische Kommission und EU‑CyCLONe gemäß § 16 zu übermitteln.

(4) Die CSIRTs sind berechtigt, Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz einander, an wesentliche und wichtige Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 12 und 8 sowie § 34 Abs. 4, an sonstige Einrichtungen und Personen gemäß § 8 Abs. 11, an Teilnehmer des CSIRTs‑Netzwerks gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 und § 11 Abs. 3, an nationale CSIRTs von Drittländern oder gleichwertige Stellen oder Sicherheitsdienstleister gemäß § 8 Abs. 9 sowie an inländische Behörden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273904

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)