§ 43.
(1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:
- 1. das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;
- 2. den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;
- 3. vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;
- 4. handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons;
- 5. die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40232148
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