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§ 43 MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2021

§ 43.

(1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:

  1. 1. das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;
  2. 2. den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;
  3. 3. vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;
  4. 4. handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons;
  5. 5. die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40232148

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