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§ 43 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§. 43.

(1)(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991, Art. V Z 9.)

(2) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.

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