zu Abs. 2: § 128 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895
§ 43.
(1) Die Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage ist in dem Vormerkungsbeschluß auszudrücken. Sie kann aus erheblichen Gründen verlängert werden.
(2) Das Fristgesuch ist bei dem Grundbuchsgericht zu überreichen und nach der Zivilprozeßordnung zu behandeln.
zu Abs. 2: § 128 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025558
alte Dokumentnummer
N2195511221S
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