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§ 43 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Verordnung über die Eignungsprüfung

§ 43

Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

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