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§ 43 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 43.

(1) Einer Eintragung, die auf Grund der Einigung der Beteiligten vorgenommen wurde, kommen die Wirkungen einer grundbücherlichen Eintragung zu.

(2) Die gleiche Wirkung haben die bei der Eröffnung des neuen Grundbuches bestehenden Eintragungen, wenn innerhalb der Ediktalfrist kein mit ihnen in Widerspruch stehender Anspruch angemeldet oder wenn die Frist zu ihrer Anfechtung im Rechtswege versäumt oder die erhobene Klage endgültig abgewiesen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023749

alte Dokumentnummer

N2193012064R

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