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BGBl II 434/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

434. Verordnung: Änderung der Verordnung über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV)
[CELEX-Nr.: 32003L0113, 32003L0118, 32004L0002, 32004L0059, 32004L0061, 32004L0095]

434. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV) geändert wird

Auf Grund der §§ 10 Abs.1, 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Verordnung über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV), BGBl. II Nr. 441/2002, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 552/2003, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:

„(Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung - SchäHöV)“

2. § 7 lautet:

§ 7. (1) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung gemäß § 1 der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind, dürfen die in Anhang I der Richtlinie 2003/14/EG zur Änderung der Richtlinie 91/321/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnisse

  1. a) die in Tabelle 1 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist als Bestimmungsgrenze des Analyseverfahrens anzusehen;
  1. b) die in Tabelle 2 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen.

(2) Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Säuglingsanfangs- und Folgenah-rung im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.

(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die in Anhang II der Richtlinie 2003/14/EG aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.“

3. § 8 lautet:

§ 8. (1) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost gemäß § 1 der Beikostverordnung, BGBl. Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind, dürfen die in Anhang II der Richtlinie 2003/13/EG zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder angeführten Schädlingsbekämp-fungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse

  1. a) die in Tabelle 1 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist als Bestimmungsgrenze des Analyseverfahrens anzusehen;
  1. b) die in Tabelle 2 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen.

(2) Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Getreidebeikost und anderer Beikost im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.

(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die in Anhang I der Richtlinie 2003/13/EG aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.“

4. § 10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Spiegelstriche und folgender Satz werden angefügt:

  • berichtigte Richtlinie 2003/113/EG der Kommisson vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-DB, Linuron, Imazamox, Pendimethalin, Oxasulfuron, Ethoxysulfuron, Foramsulfuron, Oxadiargyl, Cyazofamid) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
  • Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und Parathion-Methyl (auf und in be-stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse, Getreide und Lebensmitteln tierischen Ursprungs);
  • Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rück-ständen von Fenamiphos (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ein-schließlich Obst und Gemüse, Getreide und Lebensmitteln tierischen Ursprungs);
  • Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bromopropylat (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse);
  • Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rück-standshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmit-tel (Quecksilberverbindungen, Camphechlor, 1,2-Dibromethan, 1,2-Dichlorethan, Dinoseb, Bi-napacryl, Nitrofen und Ethylenoxid auf und in Getreide, Nitrofen, Quecksilberverbindungen, Camphechlor, 1,2-Dichlorethan, Binapacryl, Ethylenoxid, Captafol und Dinoseb auf und in Le-bensmitteln tierischen Ursprungs und Quecksilberverbindungen, Aldrin und Dieldrin, Chlordan, HCH, Hexachlorbenzol, Ethylenoxid, Nitrofen, und 1,2-Dichlorethan auf und in bestimmten Er-zeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse);
  • Richtlinie 2004/95/EG der Kommission vom 24. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bi-fenthrin und Famoxadon (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ein-schließlich Obst und Gemüse).

Für die in der Verordnung genannten Stoffe gelten die Rückstandsdefinitionen der aufgeführten Richtlinien.“

5. § 11 Abs. 3 entfällt, Abs. 2 lautet:

„(2) Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2004, jedoch der Schäd-lingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 552/2003, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:

  • Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 1. September 2005;
  • tiefgekühlte und eingedoste frische Bohnen mit dem Rückstand Indoxacarb bis 31. Dezember 2005;
  • tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft ausgenommen Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und andere Beikost bis 31. Dezember 2006.“

6. In § 12 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Spiegelstriche werden angefügt:

  • 2003/13/EG ABl. L 41/33 vom 14.2.2003,
  • 2003/14/EG ABl. L 41/37 vom 14.2.2003,
  • 2003/113/EG ABl. L 324/24 vom 11.12.2003, berichtigt durch ABl. L 98/61 vom 2.4.2004,
  • 2003/118/EG ABl. L 327/25 vom 16.12.2003,
  • 2004/2/EG ABl. L 14/10 vom 21.1.2004,
  • 2004/59/EG ABl. L 120/30 vom 24.4.2004,
  • 2004/61/EG ABl. L 127/81 vom 29.4.2004,
  • 2004/95/EG ABl. L 301/42 vom 28.9.2004.“

7. Die in der Anlage der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2004 aufgeführten Stoffe werden in alphabetischer Reihenfolge in Anlage 1A geändert, ein- bzw. angefügt: (siehe Anlage)

Anlage 1

Anlage 1A 

Rauch-Kallat

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