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§ 434 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Registereintragungen

§ 434

(1) In Spalte 5 des Hc-Registers ist die vorzunehmende Amtshandlung kurz zu bezeichnen, zum Beispiel „Zg. Vernehm. Rudolf Haas“. In Spalte 6 ist der Tag der Rücksendung des Aktes oder der sonstigen Erledigung einzutragen. Im Falle der Abtretung oder Weiterleitung des Ersuchens an eine andere Stelle ist deren Name beizufügen.

(2) Ein Namenverzeichnis wird zum Hc-Register nicht geführt, doch kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß die ersuchenden Stellen alphabetisch verzeichnet werden.

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