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§ 431 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Haftung für Gehilfen

§ 431.

Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.

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