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§ 42 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Modul Beatmung und Intubation

§ 42

(1) Die Ausbildung zur besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst insgesamt 110 Stunden, und zwar

  1. 1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 30 Stunden sowie
  2. 2. ein Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 80 Stunden.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Intensivpraktikum gemäß Abs. 1 Z 2 ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.

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