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§ 42 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst)

§ 42

(1) Die Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ ist die Befähigung

  1. 1. den festen Flugfernmeldedienst durchzuführen,
  2. 2. den Flugberatungsdienst auszuüben,
  3. 3. die Aufgaben einer Meldestelle für Flugverkehrsdienste zu erfüllen,
  4. 4. den Fliegerleitdienst auszuüben,
  5. 5. den örtlich begrenzten Fluginformationsdienst auszuüben sowie
  6. 6. den Alarmdienst wahrzunehmen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ sind jedenfalls

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen,
  2. 2. die erfolgreiche praktische Ausbildung am Arbeitsplatz unter Anleitung eines Lehrbefähigten für die Dauer von zumindest zwei Monaten und
  3. 3. für die Ausübung der Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 4 und 5 die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c FZG.

(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ ist die Befähigte oder der Befähigte an einem entsprechenden Arbeitsplatz im Fachdienst Flugsicherung oder in einem Dienst zu verwenden, der mit der Befähigung in einem unmittelbaren fachlichen Zusammenhang steht. Darüber hinaus ist die Teilnahme an zumindest einer Fortbildung im Fachdienst erforderlich. Die geistige Eignung wird abweichend von § 3 Abs. 3 kontinuierlich durch den Dienststellenleiter beurteilt.

(4) Für eine Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist eine Prüfung über das erforderliche Kenntnisspektrum erfolgreich zu absolvieren.

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