vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 42 KAKuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2004

Hauptstück E.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 42.

Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die die Landesbehörden auf Grund der einschlägigen Bestimmungen der Ausführungsgesetze der Länder zu diesem Teil dieses Bundesgesetzes erteilen beziehungsweise verfügen, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§§ 56a ff) bekannt zu geben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)