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§ 42 GMMO-VO 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Gesonderte Regelungen für Netzkopplungsverträge

§ 42.

(1) Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg schließen in Abstimmung mit dem MVGM Netzkopplungsverträge mit den angrenzenden Netzbetreibern unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 67 GWG 2011 ab. Diese haben OBA-Konten zur Abwicklung von Differenzmengen zwischen Nominierung und Messung zwischen den Verteilernetzbetreibern in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg und den angrenzenden Netzbetreibern unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und Anforderungen zu enthalten. Für den Fall der Überschreitung der Grenzen der OBA-Konten können angemessene Zahlungen vereinbart werden.

(2) Die Verteilernetzbetreiber betreiben die Grenzkopplungspunkte nach den Vorgaben des MVGM.

(3) Der MVGM kann sich mit den an die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg angrenzenden Netzbetreibern über die gegenseitige Bereitstellung von Regelenergie mit dem Ziel der beidseitigen wirtschaftlichen Optimierung des Einsatzes physikalischer Ausgleichsenergie abstimmen. Die entsprechenden Regelungen sind in den Netzkopplungsverträgen Abs. 1 durch die Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg zu Gunsten des MVGM zu treffen.

(4) Der MVGM ermittelt den jeweils aktuellen Saldo der OBA-Konten und überwacht die Einhaltung der Grenzen der OBA-Konten. Die Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg stellen dem MVGM zu diesem Zweck die Messwerte an allen Ein- und Ausspeisepunkten in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg online zur Verfügung.

(5) Die dem Saldo der OBA-Konten entsprechende für die Verteilernetze in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg eingesetzte bzw. durch diese für die angrenzenden Netze bereitgestellte Regelenergie, wird von der Bilanzierungsstelle auf dafür eingerichteten Konten geführt.

(6) Zahlungen für die Überschreitung der Grenzen der OBA-Konten gemäß Abs. 1 verrechnet der betroffene Verteilernetzbetreiber unter Nachweis der Überschreitung der Bilanzierungsstelle. Die Bilanzierungsstelle berücksichtigt diese Zahlungen in der Bilanzierungsumlage gemäß § 25 Abs. 1.

(7) Die zur Umsetzung des Einsatzes von Regelenergie notwendigen Rechte und Pflichten sind zwischen dem MVGM und den Verteilernetzbetreibern in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg vertraglich zu vereinbaren.

Schlagworte

Einspeisepunkt

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40220361

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