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§ 42 GeO der VA 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2018

Büro der Rentenkommission

§ 42.

(1) Das Büro der Rentenkommission führt die Geschäfte der Rentenkommission unter der Leitung der/des Leiterin/Leiters der Rentenkommission.

(2) Anträge nach dem HOG an die Rentenkommission sind vom Büro der Rentenkommission ohne unnötigen Aufschub an die Entscheidungsträger gemäß § 3 HOG weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010306

Dokumentnummer

NOR40207615

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