Zum Bezugszeitraum vgl. § 207 Abs. 55 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961.
UNTERABSCHNITT B
Staatsanwälte
§ 42.
Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Staatsanwälte sind im RStDG geregelt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 207 Abs. 55 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961.
UNTERABSCHNITT B
Staatsanwälte
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