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§ 42 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2013

Zum Bezugszeitraum vgl. § 207 Abs. 55 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961.

UNTERABSCHNITT B

Staatsanwälte

§ 42.

Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Staatsanwälte sind im RStDG geregelt.

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