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§ 41a GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2026

Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen in Ausnahmesituationen

§ 41a.

(1) Ist die AMA in besonderen Ausnahmesituationen nicht in der Lage, physische Kontrollen vor Ort durchzuführen, kann sie beschließen. diese vollständig durch eine Auswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder), georeferenzierten Fotos und durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen oder die physischen Kontrollen zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen.

(2) Sind die Abhilfemaßnahmen gemäß Abs. 1 nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß anwendbar, kann der Kontrollsatz gemäß § 39 reduziert werden. Vor Eintritt der besonderen Ausnahmesituation zur Vor-Ort-Kontrolle bereits ausgewählte Betriebe müssen in diesen Fällen in dem betroffenen Antragsjahr nicht kontrolliert werden.

(3) Das Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation und deren räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich ist von der Verwaltungsbehörde zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40275115

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