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§ 41 ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Zu Art. 42 des Zollkodex
Behinderung von zollbehördlichen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen

§ 41

Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten. Die Höhe dieser Verwaltungsabgabe sowie die hiervon betroffenen Zollzuwiderhandlungen sind mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen fest zu legen.

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