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§ 41 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2015

Übergangsbestimmungen

§ 41

(1) Schweine, die vor dem 15. September 2009 gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet.

(2) Bis zum 15. September 2009 gekennzeichnete Schafe und Ziegen gelten als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn sie den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechend gekennzeichnet sind.

(3) Zulassungen von Stellen zum Inverkehrbringen amtlicher Kennzeichen, die nach den bisherigen Bestimmungen erteilt wurden, bleiben aufrecht und gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.

(4) Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung produzierte Ohrmarken ohne Barcode dürfen noch bis 1. Juli 2010 von den gemäß § 30 zugelassenen Stellen versandt werden. Bei den Tierhaltern vorrätige amtliche Ohrmarken, die § 25 TKZVO 2007 entsprechen, dürfen bis zum Verbrauch des Vorrats zur Kennzeichnung verwendet werden.

(5) Für Pferde gelten die Übergangsbestimmungen des Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.

(6) Anzeigen gemäß § 6 Abs. 1 TKZVO 1997, gemäß § 20 TKZVO 2003 und gemäß § 4 TKZVO 2005 und 2007 gelten als Anzeigen im Sinne dieser Verordnung.

(7) Imker, deren Bienenhaltung am 1.4.2016 bereits bestanden hat, und die noch keine Meldung im Rahmen der Jahreserhebung oder des Mehrfachantrags Flächen abgegeben haben, haben die Meldung gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 3a Z 1 bis längstens 31.12.2016 zu tätigen. Imker, deren Bienenhaltung am 1.4.2016 bereits bestanden hat und die bereits eine Meldung im Rahmen der Jahreserhebung oder des Mehrfachantrags Flächen abgegeben haben, haben die Meldung gemäß § 4 Abs. 3a Z 1 längstens bis 31.12.2016 zu tätigen. Sofern diese Imker in Ortsgruppen der Landesverbände organisiert sind, die bereit sind eine entsprechende Meldung abzugeben, können sie bis 30.6.2016 die Meldung durch die Landesverbände – direkt an die Betreiber des VIS, nach dessen Vorgaben – veranlassen.

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