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§ 41 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2004

2. HAUPTSTÜCK

Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane

§ 41.

(1) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten, außer bei Gefahr in Verzug,

  1. 1. alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, zu betreten,
  2. 2. die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung vorzunehmen,
  3. 3. partierepräsentative Proben im in den Methoden festgesetzten Ausmaß einschließlich seiner Verpackung, Etiketten und Werbematerial zu nehmen und diese dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auf Verlangen eine Gegenprobe auszuhändigen,
  4. 4. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
  5. 5. in die Geschäftsbücher und in die erforderlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,
  6. 6. die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes zu prüfen,
  7. 7. ansonsten die in diesem Bundesgesetz und der darauf beruhenden Verordnungen festgesetzten Anforderungen an Saatgut zu prüfen.

(2) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane haben

  1. 1. eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen,
  2. 2. über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen,
  3. 3. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Überwachungs- oder Aufsichtsorganen anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion weder zu offenbaren noch zu verwerten,
  4. 4. jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen,
  5. 5. bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

Schlagworte

Überwachungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40054021

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