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§ 41 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

2. Abschnitt

Militär-Flugleitungspersonal Befähigungen für das Militär-Flugleitungspersonal

§ 41

(1) Für den Militär-Flugleitungsausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht

  1. 1. der Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst),
  2. 2. die Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst,
  3. 3. der Militär-Flugverkehrsdienst mit den Bereichen
  1. a) Militär-Fluginformationsdienst und
  2. b) Militär-Flugverkehrskontrolldienst,

    sowie

  1. 4. das Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion.

(2) Die Befähigungen nach Abs. 1 sind für das Militär-Flugleitungspersonal die Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Flugsicherung nach § 119 LFG im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

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