Elektronisch geführtes Abstimmungsverzeichnis
§ 41.
(1) Bei der Wählerin oder dem Wähler, die oder der ihre oder seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Mitglied der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission die Stimmabgabe im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis des elektronischen Wahladministrationssystems zu vermerken.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 48/2017)
(3) Gleichzeitig ist ihr oder sein Name von einem anderen Mitglied der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission im papierbasierten oder elektronischen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu streichen und die fortlaufende Nummer des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.
(4) Die Verwendung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat mit folgenden Maßgaben zu erfolgen:
- 1. Der Aufbau des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß dem Muster der Anlage 7 zu entsprechen.
- 2. Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen haben die elektronischen Abstimmungsverzeichnisse getrennt für jede eingerichtete Unterkommission nach Schluss der Wahlhandlung auszudrucken.
- 3. Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
- 4. Die personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger verschlüsselt gespeichert werden, welcher sicher zu verwahren und vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen ist, und müssen nach vollständigem Ausdruck, spätestens jedoch eine Woche nach dem letzten Wahltag gelöscht werden.
- 5. Den Mitgliedern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission und deren Unterkommissionen und den Beobachterinnen und Beobachtern ist während der Wahlhandlung jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
- 6. Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponente ist die Wahlhandlung von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu unterbrechen und erst nach Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit fortzusetzen.
Schlagworte
Wählerinnenverzeichnis
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Gesetzesnummer
20009048
Dokumentnummer
NOR40231742
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