Prüfung nach Aufstellung
§ 41.
(1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
- 1. Eisenbahnsicherungsanlagen,
- 2. technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen, Schrankenanlagen),
- 3. Technische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 (z. B. Signalgesteuerte Warnsysteme – SCWS, Automatische Warnsysteme an Gleisen – ATWS, Personenaktivierte Warnsysteme – LOWS).
(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens die Prüfinhalte des § 10 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.
(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(4) Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, wird durch Abs. 1 bis Abs. 3 nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20000181
Dokumentnummer
NOR40227376
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