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§ 41 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

7. ABSCHNITT

Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung Zweck der Eignungsprüfung

§ 41.

(1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit musischer Ausbildung besitzt.

(2) Die Eignungsprüfung für die Aufnahme in eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schule für Studierende der Musik wird durch den Nachweis der bestandenen Aufnahmsprüfung an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an dem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht ersetzt, an der/dem der Aufnahmsbewerber einen Vorbereitungs- oder Ausbildungslehrgang besucht.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40223820

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