Zulassung durch beliehene Versicherer
§ 40b.
(1) Nach der Einrichtung von Zulassungsstellen dürfen Anträge gemäß § 40a Abs. 5 nur bei den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des IV. Abschnittes anzuwenden sind.
(2) Auf Antrag sind die Zulassung sowie die anderen übertragenen Aufgaben unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche ab dessen Einlangen vorzunehmen. Mit Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gelten die Fahrzeuge als zugelassen. Bei Zuwiderhandlung kann die Behörde angerufen werden.
(3) Wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, hat sich die Zulassungsstelle jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen mit ausreichender Begründung unverzüglich der Behörde vorzulegen.
(4) Wird die Behörde in den Fällen des Abs. 2 oder Abs. 3 befaßt, so hat die Behörde den Antrag zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag stattzugeben ist, so hat die Behörde festzustellen, daß die Zulassungsstelle zuständig ist. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so hat die Behörde über den Antrag abzusprechen.
(5) Die Behörde hat den zur Herstellung der Kennzeichentafeln Ermächtigten (§ 49 Abs. 5) zeitgerecht Kennzeichen zur Fertigung und Lagerung zuzuteilen. Die Zulassungsstelle hat die benötigten Kennzeichentafeln rechtzeitig bei den ermächtigten Herstellern zu bestellen. Die abgerufenen Kennzeichentafeln sind von den ermächtigten Herstellern direkt an die Zulassungsstellen zu den gesetzlichen Bedingungen zu liefern und zu verrechnen; die Behörde ist von den Kennzeichentafelherstellern unverzüglich darüber zu informieren, welche Kennzeichentafeln an welche Zulassungsstellen geliefert worden sind. Die Zulassungsstellen können die Begutachtungsplaketten (§ 57a) direkt bei den zur Herstellung der Begutachtungsplaketten Ermächtigten (§ 57a Abs. 7) beziehen. In diesem Fall hat die Zulassungsstelle die benötigten Begutachtungsplaketten rechtzeitig bei den ermächtigten Herstellern zu bestellen und die bestellten Begutachtungsplaketten sind von den ermächtigten Herstellern direkt an die Zulassungsstellen zu den gesetzlichen Bedingungen zu liefern und zu verrechnen.
(6) Die Zulassungsstelle hat die Verpflichtung
- 1. die übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Antrag für ihre Versicherungsnehmer sowie für Versicherungsnehmer anderer Versicherer, die keine privaten Zulassungsstellen eingerichtet haben, ordnungsgemäß zu besorgen,
- 2. die gemäß § 47 Abs. 1 erforderlichen Daten zu erfassen und täglich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz sowie über diese Gemeinschaftseinrichtung auch der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres zu übermitteln und für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Schritte der Datenverarbeitung zu sorgen,
- 3. eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren,
- 4. die im Zuge der Durchführung von übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) zur Kenntnis gelangten Daten (§ 47 Abs. 1) von Versicherungsnehmern anderer Versicherer nur für die Zwecke des Zulassungsverfahrens zu verwenden,
- 5. für die Bestätigung der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten stets die von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugewiesene Zulassungsstellennummer zu verwenden und diese Identitätsnummer insbesondere auch auf den ausgefertigten Zulassungsscheinen anzuführen,
- 6. die Vormerkzeichen aus dem vorhandenen Kennzeichenstock nach einem bestimmten Vergabesystem in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge zu vergeben,
- 7. alle Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln,
- 8. Kennzeichentafeln und Begutachtungsplaketten sicher zu verwahren und vor jedem Zugriff durch Unbefugte zu schützen,
- 9. abgelieferte Zulassungsscheine zu vernichten und abgelieferte Kennzeichentafeln, sofern keine Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3 verfügt wurde, zu verschrotten, sodaß jeglicher Mißbrauch ausgeschlossen ist und einer umweltgerechten Entsorgung zuzuführen und der Behörde in regelmäßigen Abständen darüber zu berichten,
- 10. verfallene Sicherstellungen für Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen (§ 49 Abs. 1) vierteljährlich der Behörde abzuführen.
(7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) sind von Verwaltungsabgaben befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung, für die Ausstellung des Zulassungsscheines bei einer eingeschränkten Zulassung, für die Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 41,70 Euro (Anm. 1) einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Abs. 8 valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 5, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten, sowie der Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I sind gesondert in Rechnung zu stellen.
(8) Der in Abs. 7 genannte Betrag erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex im Jänner eines Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge ist auf jeweils volle Zehn-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Änderung der Beträge und den Zeitpunkt, ab dem die Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(9) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder seines gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummer den davon betroffenen Zulassungsbesitzern ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers über die Durchführung der Rückrufaktion zuzustellen. Der Antragsteller hat die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.
(10) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat weiters dem Österreichischem Statistischen Zentralamt auf Anfrage Auskünfte über Zulassungsbesitzer bestimmter Lastkraftwagen oder Omnibusse zur Durchführung statistischer Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienengüterverkehrs zu erteilen.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 89/2018 ab 2.5.2018: 49,70 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 119/2022 ab 4.4.2022: 54,70 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 78/2023 ab 3.4.2023: 60,80 Euro)
Schlagworte
Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2023
Gesetzesnummer
10011384
Dokumentnummer
NOR40227830
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